Impressum

Rettungshundestaffel Hessen-Nord e.V.

Vertretungsberechtigter Vorstand:

1. Vorsitzende
Annette Landau
Sophienstr. 30
34117 Kassel

2. Vorsitzende
Karlotta Vogt
Neue Str. 1b
35096 Weimar

Seitenverantwortliche:

Lena Jochims
Hindemithstraße 22
35392 Gießen

E-Mail: rhs-hessen-nord@web.de
Registergericht: Amtsgericht Kassel
Registerblatt: VR 5128


Satzung 

Rettungshundestaffel Hessen-Nord e.V. 

Stand vom 01.02.2020

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rettungshundestaffel Hessen-Nord“.
Er soll beim Amtsgericht Kassel in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Kassel. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§52 Abs.2 Nr.11 AO). Dieser Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass sich der Verein die Rettung von Menschenleben unter Einsatz von Rettungshunden zur Aufgabe macht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Vorstand
Der Vorstand, nur volljährige Vereinsmitglieder, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer/in, Kassenwart/in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Zeugwarten/innen der jeweiligen Ortsgruppen.
Für den Vorstand vertretungsberechtigt sind 1. und 2. Vorsitzende/r, Kassenwart/in und Schriftführer/in. Jeweils zwei dieser genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand bis zum Ende der regulären Amtszeit ein kommissarisches Vorstandsmitglied.

§4 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist mit Angabe der Tagesordnung in Textform (zum Beispiel per E-Mail, §126b BGB) einberufen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten
b) Bericht der Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
Alle Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Zweidrittelmehrheit ist bei folgenden Beschlüssen erforderlich:
g) Satzungsänderung
h) Ausschluss eines Mitgliedes durch den Gesamtvorstand
i) Auflösung des Vereins
Alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten sind von der Mitgliederversammlung zu beraten und zu entscheiden.
Wahlen erfolgen in der Regel durch Zuruf. Auf Verlangen von mindestens drei Stimmberechtigten hat die Wahl durch geheime Abstimmung mit Stimmzettelabgabe zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag dazu stellen.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Kassenprüfer/innen dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden; sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung Bücher und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§5 Mitgliedschaft im Verein
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt, auch nicht durch ihre/n gesetzliche/n Vertreterin. Eine Einsatzteilnahme erfolgt erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
b) das Mitglied trotz einfacher Ermahnung bei einer Fristsetzung von 3 Wochen seiner Zahlungspflicht nicht        nachkommt,
c) es den Anordnungen des Vorstandes und der Ausbilder/innen nicht folgt, d) es gegen die Satzung verstößt.
Die Mitgliedschaft endet durch e) Austritt,
f) Tod,
g) Ausschluss.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vereinseigentum ist binnen 3 Wochen vollständig und entsprechend gereinigt dem/der Zeugwart/in zukommen zu lassen.
Vor Ausschluss haben Mitglieder des Vorstandes ein Gespräch mit dem betreffenden Mitglied zu führen. Dem Mitglied steht es zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen eines Monats eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu richten. Bei Einreichung einer solchen Beschwerde hat der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, innerhalb eines weiteren Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§6 Beiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag muss bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres geleistet werden. Bei Neumitgliedern wird ab dem Beitrittsmonat anteilmäßig gerechnet. Es wird eine Aufnahmegebühr beim Vereinsbeitritt erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk-Mensch-Tier e.V., das es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.